Thema: Sofortmeldungen

Montag 1. März 2010 von Steve Rueckwardt

Bei An- und Abmeldungen von Mitarbeitern muss immer eine SV-Melduing erstellt und versandt werden. Seit dem Jahr 2009 sind neben diesen SV-Meldungen noch die sogenannten Sofortmeldungen Pflicht.

Diese Sofortmeldungen gelten für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Für die Sofortmeldungen wurde der Abgabegrund 20 eingeführt. Dieser ersetzt jedoch nicht (!) die Anmeldung mit Meldegrund 10 und ist gesondert abzugeben. Die Sofortmeldung muss vor Beschäftigungsbeginn abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Erfolgt dies nicht drohen Bussgelder.

In den Lexware lohn+gehalt Programmen (standard/plus/pro/premium) werden Sofortmeldungen derzeit nicht unterstützt. Sind Sie zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet, können Sie jedoch die Software sv.net zur Abgabe der Sofortmeldungen nutzen.




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Thema: ELENA vs. Datenschutz

Montag 15. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Übermittlung von Daten für den Elektronischen Entgeltnachweis (Elena) keine Steine in den Weg gelegt. Die Länderchefs verabschiedeten in ihrer Plenarsitzung am heutigen Freitag den entsprechenden Entwurf der Bundesregierung, obwohl in Datenschützer als zu unbestimmt und möglicherweise verfassungswidrig eingestuft  hatten. Das umfangreiche Datenerfassungs- und Vernetzungsprogramms kann damit in Betrieb gehen. Der Bundesrat fordert in einer Entschließung  aber im weiteren Verfahren einen besseren Datenschutz ein.

Zugleich erinnerte die Länderkammer an die besondere “verfassungsrechtliche Brisanz” von Elena. Diese ergebe sich daraus, dass von allen über 30 Millionen abhängig Beschäftigten hierzulande einkommensrelevante Informationen gespeichert würden. Dabei stehe nicht fest, dass diese Daten im Einzelfall tatsächlich gebraucht würden. Eine solche Form der Vorratsdatenspeicherung sei nur zulässig, wenn neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Aufbewahrung der Informationen deren Zweck bestimmt sei. Zudem müssten “wirksame technische, organisatorische und rechtliche Sicherungen gegen Zweckänderungen und Datenmissbrauch gewährleistet” sein. Hier halten die Länder Nachbesserungen für möglich, um den “berechtigten datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen”.

Konkret soll die Bundesregierung gemäß der Resolution prüfen, ob die Schlüssel für die bei der Zentralen Speicherstelle vorgehaltenen Daten nicht von einer unabhängigen Treuhandinstanz verwaltet werden sollten. Ferner sei sicherzustellen, dass das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern im Abrufungsverfahren über die zu ihnen gespeicherten Informationen “sofort und effektiv wahrgenommen werden kann”. Weiter hat der Bundesrat Zweifel, ob die besonders umstrittene Übermittlung von “Fehlzeiten” von Mitarbeitern aus der Verordnung abgeleitet werden kann. Die Entschließung regt zudem einen Verzicht auf die bisher vorgesehene Möglichkeit an, im Datenbaustein “Kündigung” und “Entlassung” über ein Freitextfeld Zusatzinformationen etwa über Abmahnungen oder vertragswidriges Verhalten einzugeben.

Abschließend bitten die Länder die Bundesregierung, den mit den Meldungen an die Zentrale Speicherstelle verbundenen Aufwand für die Arbeitgeber auf das “absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken”. Wenn der Umfang der zu übermittelnden Informationen verringert werde, verkleinere dies auch den Bürokratieaufwand für die betroffenen Unternehmen. Weiter sei die Kostenschätzung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls ein Konzept zur Einbeziehung weiterer Verdienstbescheinigungen in das Elena-Verfahren zu erarbeiten. Der Hightech-Branchenverband Bitkom drängt seit Längerem darauf, dass Elena viel zu wenige der bestehenden Nachweispflichten auf den elektronischen Weg verlagere. Ursprünglich machte sich der Bundesrat dafür stark, Daten zum Wohngeld nicht in das Verfahren einzubeziehen.

Quelle: heise.de

weiterführende Links:

Bundesrat soll Übermittlung sensibler Daten an Elena verhindern

Übermittlung von Daten im ELENA-Verfahren

ELENA-Datensatzverordnung – ELENA-DV (PDF)



DKB-Partnerprogramm

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Elster Meldung: The certificate is self signed

Montag 15. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Beim Versand von Lohn- bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteuerbescheinigungen erhalten Sie beim letzten Schritt, dem Versand der Steuerdaten, die Meldung ‘The certificate is self signed’. Diese Meldung deutet darauf hin, dass es sich beim eingesetzten Elster-Zertifikat um ein vorläufiges Zertifikat handelt. Die erforderlichen Registrierungsschritte unter Elster-Online wurden hier noch nicht vollständig durchgeführt.

Gehen Sie auf www.elsteronline.de und führen Sie die Registrierungsschritte entsprechend der Assistenten alle vollständig durch. Erst dann steht das vollständige Zertifikat zur Verfügung und kann benutzt werden.

Ich hatte diese Fehlermeldung heute bei einem Kunden und habe mich daraufhin mit der Elster-Hotline in Verbindung gesetzt. Die eindeutige Aussage war, dass die Registrierung abgeschlossen werden müsse, was ja auch klar ist :-) . Sofern dies nicht funktioniert, man also eine Fehlermeldung erhält, bedarf es einer neuen Registrierung. Da die Registrierung und das Zertifikat an sich bei Elster kostenfrei ist (ich meine hier immer das Software-Zertifikat, welches aus meiner Sicht ausreichend ist), gibt es hier keine finanziellen Nachteile.

Sofern Sie jedoch dringend Steuerdaten versenden müssen empfehle ich, bis das endgültige Zertifikat vorliegt, das Elster-Formular zu nutzen.

weiterführende Links:

Elster Online Registrierung

Elster Formular Download




Lexware Online Shop

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Thema: dakota vs. svnet

Dienstag 9. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Jeden Monat stehen sie an, die Meldungen an die Krankenkassen und ich werde immer wieder gefragt, ob man für diese Meldungen denn besser dakota oder svnet nutzen soll.

Im Prinzip ist es egal, welches der beiden Tools man hierfür nutzt. Dennoch empfehle ich die Nutzung von dakota, da meiner Ansicht nach der regelmässige Arbeitsaufwand bei dakota im Vergleich zum Aufwand bei svnet wesentlich geringer ist. Zudem steigt der regelmässige Aufwand bei svnet an, je mehr Mitarbeiter man abrechnet. Bei dakota ändert sich dies nicht, da die Daten für alle Mitarbeiter gleichzeitig über den Assistenten versandt werden.

sv.net

Das Programm svnet kann auf der Website von der ITSG kostenfrei heruntergeladen werden und muss dann auf dem Rechner installiert werden. Es gibt auch eine svnet online Version, bei welcher keine Installation auf dem lokalen PC erforderlich ist, sondern die Daten direkt über den Webbrowser eingegeben werden können. Allerdings wird zum aktuellen Stand (09.02.2010) von svnet online das ELENA Verfahren nicht unterstützt. Dies ist nur in der Download-Variante ab Version 10.0 möglich.

dakota

Im Gebensatz zu svnet wird dakota bereits seitens Lexware mit auf der Programm-CD ausgeliefert. Bei der Erstinstallation und auch bei der Update-Installation kann man entscheiden, ob man dakota mit installieren möchte, sofern es sich noch nicht auf dem PC befindet. Haben Sie sich bei der Installation gegen dakota entschieden, möchten dies nun aber doch nutzen, so finden Sie die Installationdaten auf der CD im Ordner Data.

Haben Sie dakota installiert, dann steht Ihnen das Tool unter ‘Extras’ – ‘dakota’ zur Verfügung. Für die Nutzung von dakota bedarf es jedoch eines Zertifikates. Ohne dieses Zertifikat ist dakota nicht nutzbar. Dieses Zertifikat muss direkt aus dem Programm heraus unter ‘Extras’ – ‘dakota’ – ‘dakota einrichten’ beantragt werden. Ein Assistent steht hier für die erforderlichen Schritte hilfreich zur Seite. Ist der Antrag fertigstellt und das erstellte Formular inkl. den Legitimationsunterlagen an die ITSG versandt dauert es ca. 2-4 Wochen bis das Zertifikat seitens der ITSG bestätigt wird. Das bestätigte Zertifikat lässt sich dann auch problemlos unter ‘Extras’ – ‘dakota’ – ‘dakota einrichten’ mit dem Punkt ‘Einlesen der Zertifikatsantwort’ direkt einlesen.

An dieser Stelle muss ich erwähnen, dass das Zertifikat kostenpflichtig ist und seitens der ITSG 60,00 EUR in Rechnung gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikates beträgt jedoch auch 3 Jahre. Dies bedeutet also lediglich Kosten von 1,666 EUR je Monat für die Nutzung von dakota. Im Vergleich zu der Zeitersparnis, welche dakota bietet, fallen diese Kosten daher meiner Ansicht nach nicht ins Gewicht. Denn entgegen der manuellen Eingabe bei svnet nutzt dakota die bereits im Programm zur Verfügung stehenden Daten und Werte und versendet diese mit Hilfe eines Assistenten, durch den sich der Nutzer einfach “durchklicken” kann.

Fazit:

Nachteile von svnet:

  • relativ hoher manueller Arbeitsaufwand für Eingabe der monatlichen Daten erforderlich
  • bei svnet online keine ELENA Unterstützung

Vorteile von svnet:

  • kostenfrei nutzbar

Nachteile dakota:

  • kostenpflichtiges Zertifikat erforderlich (rechnerisch 1,666 EUR je Monat)

Vorteile dakota:

  • Versand direkt aus Lexware heraus
  • erhebliche Zeitersparnis, da Werte direkt aus Lexware genutzt werden und keine manuelle Eingabe notwendig
  • nutzbar für Beitragsnachweise, SV-Meldungen, ELENA-Meldungen

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Service-Pack: Februar 2010 für standard / plus

Montag 8. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Nachdem das Service-Pack Februar 2010 für die pro- und premium-Linie seit dem 05.02.2010 zur Verfügung steht, ist nun auch das Service-Pack Februar 2010 für die standard- und plus-Linie verfügfbar. Der Download und die Installation erfolgen wie gewohnt über LISA oder alternativ manuell über www.lexware.de/support.



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Service-Pack: Februar 2010 für pro / premium

Samstag 6. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Das aktuelle Service-Pack für die Lexware pro und premium Produkte ist seit gestern (05.02.2010) verfügbar. Das Service-Pack Februar 2010 kann – wie gewohnt – über LISA (Lexware Info Service) heruntergeladen und installiert werden. Alternativ steht natürlich auch der manuelle Download über www.lexware.de/support zur Verfügung.

Nach Installation des Service-Pack Februar 2010 erfolgt auch die Freigabe für den Monatswechsel im lohn+gehalt Modul.

Das Service-Pack Februar 2010 für die standard/plus Produkte wird in den nächsten Tagen erwartet.



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Thema: Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen

Freitag 5. Februar 2010 von Steve Rueckwardt

Wenn man ehrlich ist, so war es bereits absehbar als das neue System eingeführt wurde und nun ist es wohl tatsächlich soweit. Die ersten gesetzlichen Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Diese werden ausschliesslich dem Arbeitnehmer belastet.

Nachstehend die wichtigsten Fragen zum Thema Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen:

Darf jede Kasse einfach einen Zusatzbeitrag fordern?


Sie darf – aber nur, wenn sie mit dem Budget, das ihr aus dem Gesundheitsfonds zugeteilt wird, nicht auskommt. Die Aufschläge müssen sich die Kassen dann von ihrem Verwaltungsrat absegnen lassen und anschließend ihre Satzung ändern. Genehmigt werden die Zusatzbeiträge vom Bundesversicherungsamt (BVA), das auch prüft, ob deren Höhe dem Bedarf angemessen ist.

Das Bundeskartellamt kann theoretisch gegen die zusätzlichen Beiträge einschreiten und je nach Ausgang ihrer Untersuchungen eine Untersagungsverfügung erlassen oder sogar Geldbußen verhängen, denn die Krankenkassen unterliegen in den meisten Fällen dem Kartellrecht. In der Behörde liegen einem Sprecher zufolge bereits mehrere Beschwerden von Verbrauchern vor, die nun geprüft würden. Allerdings ist nach Einschätzung von Experten nicht völlig klar, inwieweit das Kartellrecht bei den gesetzlichen Krankenkassen greift.


Wann muss mich die Kasse über Zusatzbeiträge informieren?


Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder spätestens einen Monat, bevor der erste Beitrag fällig wird, über die Erhöhung informieren. Die Fälligkeit des Zusatzbeitrags liegt sechs Wochen nach dem Tag zu dem sie erhoben werden. Also: Erhebt eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Februar, wird er am 15. März fällig. Die Kasse muss die Mitglieder also bis zum 15. Februar informieren. Die Mitglieder haben dann vier Wochen Zeit, den Zusatzbeitrag zu überweisen.

Werden die Mitglieder später als bis zum 15. Februar informiert, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht um vier Wochen. Diese Fälligkeitsregelung wird aus der alten gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit der Beiträge vor Einführung des einheitlichen Beitragssatzes abgeleitet. Damals waren die Beiträge auch zum 15. des Folgemonats fällig.


Wie kündige ich meiner Kasse, wenn sie einen Zusatzbeitrag verlangt?


Gesetzlich Versicherte haben ein sofortiges Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse Zusatzbeiträge ankündigt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange sie bereits bei ihrer Versicherung Mitglied sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Erfährt ein Versicherter im Januar, dass seine Kasse einen Zusatzbeitrag erhöht und kündigt noch im selben Monat, kann er seine Kasse Ende März verlassen. Zusatzbeiträge muss er dann nicht zahlen, die normalen Beiträge hingegen schon.

Um zu kündigen reicht ein einfaches Kündigungsschreiben. Innerhalb von 14 Tagen muss die Kasse eine Kündigungsbestätigung schicken. Diese muss dann bei der neuen Kasse eingereicht werden. Der alten Kasse muss der Versicherte wiederum die Mitgliedsbestätigung der neuen Kasse schicken. Erst dann ist der Wechsel wirksam.


Werden langfristig alle Kassen einen Zusatzbeitrag erheben?


Gesundheitsexperten rechnen damit, dass bis zur Jahresmitte jeder zweite gesetzlich Versicherte Zusatzbeiträge zahlen muss. In diesem Jahr können einige Kassen voraussichtlich darauf verzichten, spätestens im kommenden Jahr wird nach Ansicht von Doris Pfeiffer, Chefin des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Zusatzbeitrag flächendeckend erhoben. Der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Zusatzbeiträge kostet die Kassen insgesamt eine Milliarde Euro.


Müssen auch Hartz-IV-Empfänger den Beitrag zahlen?


Im Prinzip ja. Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich geregelt, dass die Zusatzbeiträge der Krankenkassen nicht von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Laut einem Bericht der “Bild”-Zeitung will der Bund aber möglicherweise die zusätzlichen Beiträge für Langzeitarbeitslose übernehmen. Entsprechende Überlegungen gebe es für den Fall, dass die Krankenkassen flächendeckend Zusatzbeiträge erheben, berichtete das Blatt unter Berufung auf Regierungskreise.

Das würde den Bund allerdings teuer zu stehen kommen: Nach Schätzungen des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA) in Bonn müsse der Bund bei einer Übernahme der Zusatzbeiträge mit Mehrausgaben von rund 300 Millionen Euro im Jahr rechnen, hieß es in dem Bericht.

Der Arbeitsmarktexperte des IZA, Hilmar Schneider, sagte der “Bild”-Zeitung: “Bei flächendeckenden Zusatzbeiträgen ist es kaum denkbar, dass der Bund die Kosten nicht trägt.” Schließlich würden die Regelsätze nach einem Warenkorb festgelegt, aus dem man nicht einfach acht Euro herausnehmen könne.

Die Bundesregierung dementierte jedoch, sie würde die Zusatzbeiträge für Hartz-IV-Empfänger übernehmen. Derartige Überlegungen gebe es nicht, insbesondere nicht im Bundesarbeitsministerium, sagte ein Sprecher.


Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein?


Der Zusatzbeitrag darf, wenn er über acht Euro beträgt, höchstens ein Prozent des Einkommens ausmachen. Ein Rentner mit 1100 Euro im Monat muss also maximal elf Euro zahlen. Allerdings dürfen die Kassen pauschal acht Euro im Monat verlangen. Erst ab dieser Schwelle müssen die Einkommen der Versicherten individuell geprüft werden. Das würde einen noch höheren Verwaltungsaufwand bedeuten.


Sind die Zusatzbeiträge steuerlich absetzbar?


Dem Bürgerentlastungsgesetz zufolge, das am 1. Januar in Kraft trat, sind die Zusatzbeiträge genauso wie die übrigen Kassenbeiträge als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Von der Absetzbarkeit profitieren aber nur diejenigen, die nennenswert Steuern zahlen. Im Extremfall muss bei sehr hohen Einkommen effektiv nur noch die Hälfte gezahlt werden. Wer keine oder nur wenig Steuern zahlt, bleibt dagegen auf dem vollen Betrag sitzen.


Welche Kassen verlangen in diesem Jahr keinen Zusatzbeitrag?


Einige Kassen haben angekündigt, 2010 keinen Zusatzbeitrag zur erheben. Dazu gehören die AOK Berlin/Brandenburg, die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die AOK Westfalen-Lippe, die Signal Iduna IKK, nach Informationen der “Süddeutschen Zeitung” auch die HKK, die BKK Oetker, die BKK VBU, die Siemens BKK und die BIG direkt gesund.


Was passiert, wenn ich meinen Zusatzbeitrag nicht zahle?


Die Krankenkasse kann ein Inkassoverfahren einleiten. Da das aber sehr hohe Kosten verursacht, die die acht Euro schnell auffressen könnten, wollen viele Kassen nach Angaben des “Handelsblatt” ein Inkassoverfahren erst einleiten, wenn der Schuldenstand 50 Euro erreicht.

(Quelle: Spiegel online)



Kredit für Selbständige

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Lexware scout meldet: Es sind Bezüge bei gleichzeitiger Fehlzeit mit Sozialleistungen erfasst

Freitag 29. Januar 2010 von Steve Rueckwardt

Diese Meldung im Lexware Scout tritt vereinzelt bei Kunden im lohn+gehalt (standard, plus, pro, premium) auf und kann nicht abgearbeitet werden.  Der Sachverhalt ist bereits in Bearbeitung und wird – nach aktuellem Stand – mit dem ServicePack Februar behoben. Dieses ServicePack wird voraussichtlich Anfang Februar 2010 zur Verfügung stehen und kann über den Lexware Info Service Assistent (LISA) oder manuell unter www.lexware.de/support heruntergeladen und installiert werden.




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Patch für Sicherheitslücke im Internet Explorer

Donnerstag 21. Januar 2010 von Steve Rueckwardt

Nachdem ich kürzlich über das Problem und die damit einhergehende “Warnung vor dem Internet Explorer” berichtet hatte, scheint es, als wenn man in Redmond nun endlich eine Lösung dafür hat.

Der offiziellen Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass Microsoft nun ausserhalb des regulären Patch-Day eine Lösung bringen wird und dies wohl sogar noch heute (21.01.2010).  Das Update ist entweder über die unter Windows verfügbare Möglichkeit “Automatische Updates” zu beziehen oder manuell über die Update Suche. Wird die manuelle Update Suche genutzt muss als Browser der Internet Explorer benutzt werden.




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Warnung vor Internet-Explorer

Freitag 15. Januar 2010 von Steve Rueckwardt

Soeben habe ich einen Artikel auf Spiegel online entdeckt:

Sicherheitslücke beim Internet Explorer: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt vor der Benutzung des Microsoft-Browsers. Die Experten raten, bis zur Behebung des Problems alternative Browser zu nutzen, die zum kostenlosen Download bereitstehen.

Hier gehts zum Artikel:

Bundesamt warnt vor Benutzung von Internet Explorer

Ich empfehle die Nutzung des Browser Mozilla Firefox. Dies nicht nur aufgrund obiger Sicherheitsprobleme des Internet Explorers sondern auch allgemein. Der Mozilla Firefox kann auf der Mozilla Website als deutsche Version heruntergeladen werden.

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